( § 34 Abs 8 EStG ) Mehraufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes entstehen idR bereits dann, wenn eine Teilnahme an den Familienmahlzeiten zu den üblichen Essenszeiten nicht möglich ist. Das Gegenteil ist von der Behörde begründet festzustellen (vgl. z.B. VwGH 27. 5. 1999, 97/15/0043, ARD 5091/43/2000). Für das Entstehen derartiger Mehraufwendungen ist nicht von Bedeutung, dass sich das auswärts studierende Kind am Studienort in einer im Besitz des Abgabepflichtigen stehenden Wohnung aufhält, solange es sich dabei nicht um den Familienwohnort (mit der Möglichkeit zur Teilnahme an der familiären Haushaltsführung und Verpflegung) handelt. VwGH 31.05.2000, 2000/13/0075, 0076 (früher 98/15/0051,0052). (Bescheide aufgehoben)