( § 345 ASVG, Art 6 MRK ) Hat ein u.a. für die Verrechnung ärztlicher Leistungen zuständiger Verwaltungsdirektor der Gebietskrankenkasse nicht bloß Schriftstücke weitergeleitet, die mit jener Rechtssache in Zusammenhang standen, an deren Entscheidung er später mitgewirkt hat, sondern hat er sich vielmehr auch in einem Schreiben namens der GKK (also in Vertretung der Gegenpartei des leistungsverrechnenden Arztes im Verfahren vor der paritätischen Schiedskommission) selbst konkret über jene Rechtssache maßgeblich geäußert, über die er nun als Beisitzer der Landesberufungskommission mit zu entscheiden hat, liegen hinsichtlich seiner Mitwirkung an der Entscheidung über die Berechtigung der Ablehnung der Auszahlung eines einbehaltenen Honorars bestimmte objektive Gründe vor, die Anlass zu berechtigten Zweifeln an seiner Unbefangenheit und Unparteilichkeit in der vorliegenden Rechtssache geben. VfGH 29.02.2000, B 96/99.