( §§ 341 ff. ASVG, § 879 ABGB ) Eine Honorarordnung ist als Resultat von Verhandlungen zwischen Interessenvertretungen, die einander widerstreitende Interessen zu vertreten haben, Ausdruck des zwischen diesen Interessen erzielten Interessenausgleichs und hat insoweit auch die Vermutung der Angemessenheit der zu erbringenden Leistungen und des für diese Leistungen geschuldeten Entgelts für sich. Liegen keine besonderen Umstände, die die Angemessenheit der Honorarordnung in Zweifel ziehen könnten, vor, vermag die Unterlassung von Ermittlungen zur Frage der Angemessenheit der Honorarordnung in einem Verfahren über Honorarstreitigkeiten zwischen einem Arzt und dem Sozialversicherungsträger daher den Vorwurf der Willkür nicht zu begründen. VfGH 16.12.1999, B 3077/97.