(§ 33 TP 9 GebG) Mangels eines entsprechenden Tatbestandes im Gebührengesetz unterliegt der Vorvertrag keiner Rechtsgebühr. Ein Vorvertrag iSd § 936 ABGB ist eine verbindliche Vereinbarung, in Zukunft einen Vertrag mit einem bestimmten Inhalt abzuschließen. Zentrales Begriffsmerkmal ist der korrespondierende Wille der Parteien, nicht schon den Hauptvertrag abzuschließen, sondern seinen Abschluss erst zu vereinbaren, nämlich ein Hinausschieben der endgültigen Verpflichtungen, weil die Zeit noch nicht reif sei.