(§ 25 Abs 2 GebG idF vor BGBl I 1999/28) Gemäß § 25 Abs 2 GebG idF BGBl 1976/668 war - wenn von einer Urkunde Gleichschriften (Duplikate, Triplikate usw.) ausgefertigt werden - die Hundertsatzgebühr aufgrund jener Gleichschriften nur einmal zu entrichten, die dem Finanzamt innerhalb eines Monats nach dem Entstehen der Gebührenschuld vorgelegt werden. Die Frage, ob die Hundertsatzgebühr für die Gleichschrift einer Urkunde zu entrichten ist, hängt damit allein davon ab, ob die betreffende Gleichschrift innerhalb eines Monats nach dem Entstehen der Gebührenschuld vorgelegt worden ist; nur die Einhaltung dieser Frist ist wesentlich. Die Anordnung der Gebührenpflicht für Gleichschriften stellt auch keine pönale Konsequenz für nicht rechtzeitig vorgelegte Gleichschriften dar, sondern ist vielmehr eine der Ordnung dienende, sachlich begründete Maßnahme. VwGH 09.11.2000, 2000/16/0310. (Beschwerde abgewiesen)