( § 33 TP 20 GebG ) Eine Scheidungsfolgenvereinbarung hinsichtlich Unterhalt bei Abschluss der Ehe „für den Fall der Auflösung der Ehe aus welchem Grunde immer“ geht über einen bloßen Alimentationsvertrag hinaus und ist als gebührenpflichtiger Vergleich zu beurteilen. VwGH 25.11.1999, 99/16/0021. (Beschwerde abgewiesen)