( § 224 AktG ) Die Möglichkeit des down-stream-mergers im Aktien- wie auch im GmbH-Recht durch einen im Zuge einer Verschmelzung stattfindenden Erwerb eigener Anteile durch die übernehmende Tochtergesellschaft ist zwar zulässig, wenn die Anteile sofort mit der Verschmelzung Zug um Zug zur Abfindung der Gesellschaften der übertragenden Muttergesellschaft verwendet werden, doch ist dabei erforderlich, dass der Tochtergesellschaft ein positiver Vermögenswert zukommt.