( § 33 Abs 1 FinStrG ) Weist ein Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder in seiner Einkommensteuererklärung negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus einer Gesellschaftsbeteiligung an einer Wohnungseigentum-Treuhand und Verluste aus Gewerbebetrieb aus der Beteiligung an einer GmbH als atypischer stiller Gesellschafter aus, obwohl der Abgabepflichtige keinerlei Zahlungen auf die gezeichneten Beteiligungen erbrachte und in Zusammenhang mit der Zeichnung auf sämtliche Rechte aus den Beteiligungen, insbesondere auf die Ausübung des jährlichen Entnahmerechtes und auf ein Auseinandersetzungsguthaben verzichtete, liegt eine Scheinbeteiligung vor und sollte dem Seuerberater nur ein steuerlicher Vorteil aus einer Verlustzuweisung zukommen.