(§ 334 ASVG) Wer Aufseher im Betrieb ist, hängt nicht allein von den vertraglich zustehenden Befugnissen im Betrieb ab, sondern darüber hinaus von der Beurteilung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalles. Die Aufsehereigenschaft muss im Zeitpunkt des Unfalles gegeben sein. Was die Aufsichtsbefugnis selbst anlangt, muss der Betriebsaufseher „für das Zusammenspiel persönlicher und technischer Kräfte verantwortlich“ sein, d.h. dass ihm „ein gewisser Pflichtenkreis und eine mit Selbständigkeit verbundene Stellung zukommt“ und er eine „eigene Verantwortung für einen organisatorischen Teil des Betriebes“ trägt. Dem Betriebsaufseher ist insoweit eine gewisse Weisungsbefugnis und damit auch Fürsorgepflicht gegenüber anderen Dienstnehmern übertragen. OLG Graz 17.03.1999, 7 Ra 297/98. (ZAS Jud. 1/2001)