( § 31a JN ) Steht den Parteien der Einwand der örtlichen oder/und sachlichen Unzuständigkeit im Verfahren offen, kann ein gemeinsamer Antrag aller Parteien gemäß § 31a JN nur dahin verstanden werden, dass die Übertragung der Streitsache von einem an sich unzuständigen Gericht an ein anderes Gericht erfolgt. Im einverständlichen Übertragungsantrag liegt eine Zuständigkeitsbegründung und damit auch eine Heilung allfälliger Unzuständigkeit, auch zulasten von Zwangsgerichtsständen. Demnach ist ein rechtskräftiger Delegierungsbeschluss sogar dann bindend, wenn die Rechtssache an ein Gericht übertragen wird, dessen sachliche Zuständigkeit die Parteien nicht vereinbaren können. Ist eine Delegation aber einmal erfolgt, ist das delegierte Gericht für die betreffende Rechtssache endgültig zuständig geworden und kann sich nicht für unzuständig erklären. OLG Wien 9. 6. 2000, 9 Ra 33/00i.