§ 31 EStG, § 124b Z 57 EStG
§ 124b Z 57 EStG idF des KMOG sieht hinsichtlich der Bewertung von unter § 31 EStG fallenden Beteiligungen eine Übergangsregelung vor, wonach anstelle der Anschaffungskosten der gemeine Wert zum 1. 1. 2001 angesetzt werden kann. Diese Bestimmung gilt für alle unter § 31 EStG fallenden in- und ausländischen Beteiligungen, unabhängig davon, wo sie erworben worden sind.