( § 31 Abs 3 VStG ) Wird die öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der ordnungsgemäß geladenen Parteien und deren Rechtsvertreter zur mündlichen Bescheidverkündung auf mehrere Stunden - aber noch auf denselben Tag - unterbrochen, kann keine Rede davon sein, dass die Partei und ihr Rechtsvertreter zur Verkündung des Bescheides nicht ordnungsgemäß geladen worden wären, da die Verkündung des Bescheides nicht an einem eigenen Verhandlungstermin, sondern als Teil der am Vormittag begonnenen und sodann unterbrochenen mündlichen Verhandlung erfolgte.