( § 31 Abs 3 VStG ) Durch die mündliche Verkündung eines Bescheides in der mündlichen Verhandlung werden die Verjährungsfristen gewahrt. Dem Zeitpunkt der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides kommt für die Strafbarkeitsverjährung keine maßgebende Bedeutung zu. VwGH 13.09.1999, 97/09/0359. (Beschwerde abgewiesen)