( § 30 EStG ) Rückwirkende Rechtsgeschäfte sind ungeachtet ihrer zivilrechtlichen Zulässigkeit für den Bereich des Steuerrechts nicht anzuerkennen, es sei denn, im Gesetz ist eine besondere Vorschrift vorgesehen.
( § 30 EStG ) Rückwirkende Rechtsgeschäfte sind ungeachtet ihrer zivilrechtlichen Zulässigkeit für den Bereich des Steuerrechts nicht anzuerkennen, es sei denn, im Gesetz ist eine besondere Vorschrift vorgesehen.