( § 308 EO, § 68 AlVG ) Ein öffentlich-rechtlicher Anspruch wie das Arbeitslosengeld wird durch Pfändung und Überweisung nicht zu einem privatrechtlichen. Die Überweisung zur Einziehung berechtigt den betreibenden Gläubiger gemäß § 308 EO lediglich, die Forderung auf Arbeitslosengeld so geltend zu machen, wie sie dem Verpflichteten (= Arbeitslosen) gegen das Arbeitsmarktservice zusteht, so dass die Überweisung gepfändeten Arbeitslosengeldes nicht am Zivilrechtsweg gegen das AMS geltend gemacht werden kann, sondern nur im Wege des Verwaltungsverfahrens. OLG Wien 17.12.1999, 9 Ra 218/99s, Revisionsrekurs unzulässig.