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§ 308, § 225 Abs 1 ASVG

ARD 5213/21/2001 Heft 5213 v. 8.5.2001

( § 308, § 225 Abs 1 ASVG ) Wurden vom Dienstgeber (hier: Republik Österreich) im Rahmen der „Wiener Internationalen Hochschulkurse“ der Universität Wien Vortragende bzw. Kursleiter an den Sprachkursen nicht zur Sozialversicherung gemeldet und für diese keinerlei Beiträge entrichtet, kann unabhängig von einem allfälligen Verschulden an der Unterlassung der rechtzeitigen Meldungen bzw. an der Verjährung des Rechtes zur Vorschreibung von Beiträgen für derartige „Versicherungszeiten“ kein Überweisungsbetrag geleistet werden, weil es jedenfalls an der nach § 225 Abs 1 Z 1 lit b ASVG erforderlichen wirksamen Beitragsentrichtung fehlt. Ein allfälliges Verschulden des Dienstgebers an der unterlassenen Meldung zur Sozialversicherung mag zwar zu seiner (Schaden-)Ersatzpflicht führen, weil er damit auch seine Fürsorgepflicht verletzt hat, berechtigt allerdings nicht, vom eindeutigen Wortlaut des Gesetzes abzugehen. Die Zeiten der nicht angemeldeten Beschäftigungen sind daher im Rahmen des Überweisungsverfahrens gemäß § 308 ASVG nicht zu berücksichtigen. VwGH 18.10.2000, 95/08/0184. (Beschwerde abgewiesen)

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