( § 303 BAO ) Hat sich ein Steuerpflichtiger berufsbedingt um seine Behördenangelegenheit nicht entsprechend kümmern können und hat er deswegen andere Personen (seinen Vater und eine Steuerberatungsgesellschaft) mit der Wahrung seiner Angelegenheiten betraut, kann er maßgebende Tatsachen oder Beweismittel, die seine Vertreter im vorangegangenen Verfahren trotz Gelegenheit nicht vorbrachten und zufolge Fehlbeurteilung oder aus mangelnder Obsorge versäumten, nicht als Wiederaufnahmegrund geltend machen. VwGH 21.12.1999, 99/14/0293. (Beschwerde abgewiesen)