( § 308 BAO ) Das Wesen der Zustellungsvollmacht liegt darin, dass die behördliche Erledigung durch die Bekanntgabe an den Bevollmächtigten wirksam wird, ohne dass es einer Benachrichtigung des Vollmachtgebers bedarf. Der Vertreter kann ohne Benachrichtigung des Vollmachtgebers (rechtzeitig) Berufung erheben, weshalb im Unterbleiben der Benachrichtigung des Vollmachtgebers grundsätzlich kein Hindernis für die Wahrung der Berufungsfrist gelegen ist. Wenn allerdings durch Vereinbarungen im Innenverhältnis die Wahrung der Frist von der Benachrichtigung abhängig ist und der Vertreter auftragswidrig die Benachrichtigung unterlassen hat, ist für die Wiedereinsetzung nach Versäumung der Berufungsfrist entscheidend, dass das Verschulden des Vertreters dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten ist und das auftragswidrige Verhalten als solches ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden beinhaltet. VwGH 25.11.1999, 99/15/0118. (Beschwerde abgewiesen)