( § 303 BAO ) Vor dem durch das AbgÄG 1998, BGBl I 1999/28, geschaffenen § 303a BAO war ein Wiederaufnahmeantrag, der keine Ausführungen enthält, aus denen sich seine Rechtzeitigkeit erkennen lässt, zurückzuweisen. VwGH 29.06.1999, 99/14/0007. (Beschwerde abgewiesen)