( § 2 Bgld. LustbarkeitsabgG ) Das Burgenländische Lustbarkeitsabgabegesetz definiert die ihm unterliegenden Veranstaltungen (Volksbelustigungen) eigenständig und stellt nicht nur auf zeitlich vorübergehende Veranstaltungen, wie Kirtage, ab. Die Vorschreibung der Lustbarkeitsabgabe für Veranstaltungen in einem Freizeitbetrieb (Märchenpark) betrifft aber nur den Betrieb der als Volksbelustigung iSd § 2 Abs 1 Z 3 Bgld. LustbarkeitsabgG gewerteten Geräte (wie z.B. Kinderkarusselle, Schaukeln, Rutsch- und ähnliche Bahnen) und nicht den Freizeitbetrieb bzw. den Märchenpark an sich. VwGH 23.03.2000, 97/15/0086 und 0127. (Beschwerden abgewiesen)