( § 2 Abs 2 EinstV ) Ein notwendiger Hilfsbedarf für einen Anspruch auf Pflegegeld ist anhand der konkreten Wohnsituation zu beurteilen. Ist der Pflegebedürftige in einer Landesnervenklinik oder in einem Pflegeheim untergebracht, muss er die Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial nicht selbst vornehmen, so dass ein diesbezüglicher Hilfsbedarf für diese Verrichtungen nicht zu berücksichtigen ist. OGH 12.06.2001, 10 ObS 126/01d.