( § 2 Abs 2 DHG ) Auch wenn ein Arbeitnehmer zur Verwahrung von Geldern des Arbeitgebers keinen Tresor zur Verfügung hat, liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn der Arbeitnehmer einen größeren Geldbetrag (hier: S 175.000,-) in einer Handtasche transportiert, diese samt weiteren Unterlagen wegen eines dringenden Telefonats auf eine Retourwarenpalette ablegt, die neben dem Eingang zum Abtransport bereitsteht, und nach dem Telefonat auf die abgelegten Gegenstände vergisst. Das richterliche Mäßigungsrecht kann jedoch auch in Fällen grober Fahrlässigkeit ausgeübt werden. OLG Wien 20.10.1999, 7 Ra 292/99h, Revision unzulässig.