( § 2 Abs 2 AuslBG ) Kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste (hier: Zureichen von Holz durch einen Jagdgast), die vom Leistenden aufgrund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden, fallen als Gefälligkeitsdienste nicht unter die bewilligungspflichtige Beschäftigung des AuslBG. Der Übergang zwischen Gefälligkeitsdienst und kurzfristiger Beschäftigung im Sinne des AuslBG ist fließend, so dass zur Annahme des Vorliegens eines Gefälligkeitsdienstes eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen ist. Wesentlich ist in einem solchen Fall die Freiwilligkeit der Leistung (vgl. VwGH 18. 12. 1998, 98/09/0290, ARD 5045/6/99). Die Beurteilung des Arbeitsinspektorates, eine solche freiwillige unentgeltliche Leistung sei geradezu auszuschließen, wenn der Ausländer bei Hilfsarbeiten auf einer Baustelle betreten wird, kann jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht geteilt werden. VwGH 19.09.2001, 99/09/0266. (Bescheid aufgehoben)