( § 2 Abs 1 GlbG ) Lag der Aufgabenbereich einer Arbeitnehmerin darin, Kredite zu kontrollieren, während ein männlicher Kollege im Großkundenbereich arbeitete und ihm Handlungsvollmacht eingeräumt wurde, damit er gemeinsam mit einem Prokuristen verbindliche Erklärungen gegenüber Großkunden abgeben konnte, kann aufgrund dieses unterschiedlichen Aufgabengebietes von keinem gleichen oder gleichwertigen Arbeitsplatz der beiden Arbeitnehmer gesprochen werden. An dieser Beurteilung ändert es nichts, dass die für die Arbeitnehmerin zugedachte Position mit jener vergleichbar war, welche ihrem männlichen Kollegen zugedacht war, da aus einem vergleichbaren (zukünftigen) Karriereziel noch nicht auf eine (gegenwärtig ausgeübte) gleiche oder gleichartige Tätigkeit geschlossen werden kann. Der unterschiedliche Aufgaben- und Tätigkeitsbereich stellt daher eine sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Entlohnung durch die Gewährung einer regelmäßigen Prämie nur an den männlichen Arbeitnehmer dar. OLG Wien 13.12.2001, 9 Ra 136/99g, in Bestätigung von ASG Wien 16. 12. 1998, 11 Cga 208/97f, ARD 5052/10/99, und in Fortsetzung des Verfahrens nach Vorabentscheidung des EuGH 26. 6. 2001, Rs. C-381/99 , Fall Brunnhofer, ARD 5243/11/2001; Revision zulässig.