(§ 2 Abs 1 BörsefondsG) Der Bund ist als „anderes Unternehmen“ iSd § 2 Abs 1 Börsefondsgesetz 1993 zu qualifizieren und daher zur Leistung des Börsefondsbeitrages heranzuziehen. VwGH 18.10.2000, 95/17/0180. (Beschwerde abgewiesen)
(§ 2 Abs 1 BörsefondsG) Der Bund ist als „anderes Unternehmen“ iSd § 2 Abs 1 Börsefondsgesetz 1993 zu qualifizieren und daher zur Leistung des Börsefondsbeitrages heranzuziehen. VwGH 18.10.2000, 95/17/0180. (Beschwerde abgewiesen)