( § 29 Z 3 EStG ) Verrichtete ein Steuerpflichtiger zur Fertigstellung des Einfamilienhauses seiner damaligen Lebensgefährtin verschiedene Tätigkeiten, wobei von ihm zeitnahe Aufzeichnungen über das angefallene Stundenausmaß dieser Tätigkeiten erstellt und jeweils von der Lebensgefährtin quittiert wurden, und wurde nach Beendigung der Lebensgemeinschaft von ihm der sich aufgrund der Stundenaufzeichnungen ergebende Betrag eingefordert und von der ehemaligen Lebensgefährtin bezahlt, hat er durch seine Tätigkeiten seiner ehemaligen Lebensgefährtin einen in der Fertigstellung des Hauses bestehenden wirtschaftlichen Vorteil verschafft und somit eine Leistung iSd § 29 Z 3 EStG erbracht, wobei das seinerzeitige Naheverhältnis zwischen den am Leistungsverhältnis Beteiligten irrelevant ist. FLD f. Oberösterreich 20.09.1999, RV311/1-6/1998.