(§ 299 Abs 3, § 300 EO) Aus den Bestimmungen des § 85 ASVG und § 86 Abs 3 ASVG über das „Entstehen“ des Pensionsanspruches und den „Anfall“ der Pensionsleistung ergibt sich, dass einem Versicherten in dem Fall, dass der Stichtag des Anfalls vor dem Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsverbots an den Drittschuldner liegt, im Zeitpunkt der Zustellung bereits eine Forderung, nämlich ein Pensionsanspruch, „bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen“ zusteht. Nichts anderes kann aber gelten, wenn eine dem Verpflichteten zustehende aufschiebend bedingte Forderung, hinsichtlich deren der Rechtsgrund schon vorhanden ist oder der rechtserzeugende Tatbestand schon zum Teil gegeben ist, gepfändet wird oder die „Forderung“ von der Erfüllung bestimmter gesetzlicher Voraussetzungen abhängt, deren Vorliegen zum Zeitpunkt der Zustellung der Exekutionsbewilligung samt Zahlungsverbot an den Drittschuldner noch nicht (endgültig) überprüft wurde.