( § 299 Abs 1 BAO ) Bei der Überprüfung eines Aufhebungsbescheides kommt es nur darauf an, ob die Behörde überhaupt berechtigt gewesen ist, einen solchen im Aufsichtsweg zu erlassen. Ein Steuerpflichtiger kann daher nicht in einem subjektiv-öffentlichen Recht dadurch verletzt werden, dass der Aufhebungstatbestand statt richtig auf § 299 Abs 1 BAO auf § 299 Abs 2 BAO oder umgekehrt oder statt auf die richtige litera des § 299 Abs 1 BAO auf eine andere gestützt wurde. Aufhebungen eines Bescheides haben vor allem dann zu unterbleiben, wenn die Rechtswidrigkeit bloß geringfügig ist oder wenn sie keine wesentlichen Folgen nach sich gezogen hat. VwGH 14.12.2000, 95/15/0113. (Bescheid aufgehoben)