( § 294 Abs 3 ASVG ) Der Begriff der offenbaren Aussichtslosigkeit der Einbringung einer Unterhaltsleistung ist dem Verfahrenshilferecht entnommen; offenbar aussichtslos ist gemäß § 63 Abs 1 ZPO eine Rechtsverfolgung nur dann, wenn diese schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- und Verteidigungsmittel als erfolglos erkannt werden kann. ASG Wien 17.02.1999, 3 Cgs 36/98, rk. (ZAS Jud. 6/2000)