( § 293 Abs 1 ASVG ) Für die Gewährung des Familienrichtsatzes ist es erforderlich, dass zwischen den Ehepartnern tatsächlich ein gemeinsamer Haushalt besteht. Dabei bleiben nur kurzfristige Unterbrechungen des Zusammenlebens bei grundsätzlich aufrechtem gemeinsamen Wohnsitz und gemeinsamer Wirtschaftsführung auf den Anspruch ohne Einfluss. Wird die Wohngemeinschaft der Ehepartner jedoch für einen längeren, nicht absehbaren Zeitraum - aus welchen Gründen immer - aufgehoben, kann nicht vom Bestehen einer Hausgemeinschaft ausgegangen werden. LG Leoben 29.04.1999, ... (ZAS Jud. 2/2001)