( § 28 Stmk. SHG, § 140 ABGB ) Die Eltern eines in einem Pflegeheim untergebrachten behinderten Kindes sind dem Sozialhilfeträger nach § 28 Steiermärkisches Sozialhilfegesetz (Stmk. SHG) zum Ersatz der durch die Heimunterbringung entstandenen Kosten verpflichtet, soweit sie nach bürgerlichem Recht Unterhaltsleistungen an ihr behindertes Kind zu erbringen haben. Wäre daher der von einem Vater für sein behindertes Kind nach bürgerlichem Recht zu leistende Unterhalt unter Zugrundelegung der von der Rechtsprechung bei der Bemessung des Unterhalts üblicherweise angewendeten Prozentsätze (22% für ein Kind über 15 Jahren, abzüglich 3% in Hinblick auf die Unterhaltspflicht für die einkommenslose Ehefrau) erheblich höher als die mittels Bescheides vorgeschriebene Ersatzleistung, ist dieser nicht in seinen Rechten verletzt. VwGH 14.03.2000, 99/11/0256. (Beschwerde abgewiesen)