( § 28 Abs 2 EStG ) Da der Wegfall der Möglichkeit, steuerfreie Beträge gemäß § 28 Abs 5 EStG zu bilden, durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl 1996/201, ARD 4742/2/96, mit Wirksamkeit ab Veranlagung 1996 bei einer Durchschnittsbetrachtung durch § 28 Abs 2 und Abs 3 EStG 1988 hinreichend ausgeglichen wurde, die unterschiedliche Behandlung von Einkünften im Rahmen verschiedener Einkunftsarten grundsätzlich unbedenklich ist und ein steuerfreier Betrag nach der alten Rechtslage ohnedies erst nach Ablauf des Veranlagungsjahres gebildet werden konnte, erscheint die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht durch diese Beseitigung wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als wenig wahrscheinlich. VfGH 13.06.2000, B 889/00.