( § 289 Abs 2 BAO ) Eine Bescheidbehebung durch die Berufungsbehörde nach § 289 Abs 2 BAO ist nur dann zulässig, wenn in dieser Sache in Bezug auf die berufungswerbende Partei von der Behörde, die den erstangefochtenen Bescheid erlassen hat, eine andere, weitere Entscheidung nicht mehr in Betracht kommt. Wird in einem Berufungsbescheid die ersatzlose Aufhebung einer Eingangsabgabenvorschreibung in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise verfügt, ist der im Begründungsteil enthaltenen Anmerkung, wonach das Verfahren wieder in den Stand zurücktrete, in dem es sich vor Erlassung des Eingangsabgabenbescheides befunden hat, keine für die materielle Rechtskraft des Bescheidspruches bedeutsame Wirkung beizumessen und der neuerlichen Vorschreibung von Eingangsabgaben steht infolge der Identität der Sache die eingetretene materielle Rechtskraft des Berufungsbescheides entgegen. VwGH 16.12.1999, 97/16/0075. (Bescheid aufgehoben)