( § 280 HGB, § 24 FirmenbuchG ) Ein Individualantrag auf Aufhebung des § 280 Abs 1 HGB (Veröffentlichung des Konzernabschlusses) ist unzulässig, weil die zumutbare Möglichkeit besteht, die Verhängung der Zwangsstrafe wegen Unterlassung der Offenlegung des Konzernabschlusses zu bekämpfen und dadurch verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Offenlegungspflicht letztlich an den VfGH zu bringen. VfGH 05.10.1999, G 60/99.