( § 27 Z 4 AngG ) Die Gröblichkeit einer Dienstpflichtverletzung zeigt sich entweder in ihrer besonderen Schwere, so dass die Nachhaltigkeit und Unnachgiebigkeit des auf die Pflichtverletzung gerichteten Willens offen zutage tritt und eine Ermahnung nur ein überflüssiger Formalismus wäre, oder in der wiederholten Verletzung von Dienstpflichten, die aber, um die Sanktion einer begründeten Kündigung zu rechtfertigen, der Ermahnung bedarf. Da eine verspätete Krankmeldung des Arbeitnehmers, auch wenn er seine Pflicht zur unverzüglichen Meldung kannte, mit der Dienstpflichtverletzung durch "Verschlafen" des Dienstantrittes zu vergleichen ist, liegt eine gröbliche Dienstpflichtverletzung nicht vor, wenn der Arbeitgeber einem Zuspätkommen wegen Verschlafens erst nach dreimaligem Zuwiderhandeln und nach schriftlicher Androhung von Konsequenzen die Bedeutung einer gröblichen Pflichtverletzung beimisst und der Arbeitnehmer seiner Aufklärungspflicht durch Vorlage einer ärztlichen Bestätigung im Nachhinein nachgekommen ist. OGH 11.07.2001, 9 ObA 152/01w.