( § 27 Z 1 AngG ) Macht ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber in einem Schreiben peinliche Vorwürfe, beschimpft er ihn darin als menschenverachtend, primitiv und ordinär und setzt er durch Versendung auch dritte Personen davon in Kenntnis, ist es völlig unerheblich, ob die Vorwürfe in dem Schreiben der Wahrheit entsprechen oder nicht. Ein Arbeitgeber kann erwarten, dass betriebsinterne Probleme nicht an dritte Personen herangetragen werden, sondern dass sich der Arbeitnehmer bei Differenzen zunächst einmal an ihn wendet. Ein Arbeitnehmer ist zu Treue und Loyalität dem Arbeitgeber gegenüber verpflichtet. Verfolgt das Schreiben keinesfalls den Zweck, allfällige Missstände möglichst objektiv einer Interessenvertretung, wie z.B. der Arbeiterkammer, mitzuteilen, sondern stellt das Bemühen, den Arbeitgeber unmöglich zu machen und sich zu rächen, eindeutig den wahren Zweck dieses Schreibens dar, hat der Arbeitnehmer eine Handlung gesetzt, die ihn des Vertrauens des Arbeitgebers unwürdig erscheinen lässt. ASG Wien 25.06.2001, 23 Cga 163/00h, rk.