( § 27 Z 1 AngG ) Die Äußerung eines Leiters der Personalabteilung in Ansehung einer Kündigung eines Arbeitnehmers vor der Hauptsaison, der Arbeitgeber solle „doch in Konkurs gehen, ist mir doch egal“, gegenüber einem untergeordneten Mitarbeiter, in der deutlich zum Ausdruck kommt, dass ihm der Fortbestand seines Arbeitgebers egal ist, kann nicht mehr als reine Unmutsäußerung angesehen werden. Es ist nämlich gerade Aufgabe eines Personalchefs, die Mitarbeiter zu bewegen, in der Firma zu bleiben. In Hinblick auf den auf leitende Mitarbeiter anzulegenden strengeren Maßstab verwirklicht diese Äußerung den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit iSd § 27 Z 1 AngG. OGH 30.08.2001, 8 ObA 49/01s, in Abänderung von OLG Wien 12. 10. 2000, 7 Ra 251/00h, ARD 5173/38/2000, und ASG Wien 29. 3. 2000, 23 Cga 228/99p, 23 Cga 229/99k, ARD 5162/12/2000.