(§ 27 Z 1 AngG) Das Verhalten des Nachtportiers eines Krankenhauses, zu dessen Aufgabe die Überwachung der Notfalleinrichtungen, wie z.B. des Rauch-, Feuer- und Herzalarms, gehört, sich für über 20 Minuten aus der Portierloge zu entfernen, um einem geselligen Zusammensein in der Betriebsküche beizuwohnen, den Eingang unversperrt zu lassen und vor allem das Schnurlostelefon nicht mitzunehmen, zeigt ein solches Maß an Verantwortungslosigkeit, dass der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit iSd § 27 Z 1 AngG erfüllt ist. ASG Wien 28.02.2001, 15 Cga 2/00y, rk.