(§ 27 Z 1 AngG) Ein gelegentlicher Alkoholkonsum eines Arbeitnehmers mit Kollegen nach Dienstschluss und der Konsum von einem Glas Bier zu den Mahlzeiten auch im Krankenstand ist sozial verträglich, stellt keinerlei Gefährdung der geschäftlichen Belange des Arbeitgebers dar und ist zweifelsfrei nicht geeignet, die eine Entlassung rechtfertigende Vertrauensunwürdigkeit des Arbeitnehmers iSd § 27 Z 1 AngG hervorzurufen. ASG Wien 30.11.2000, 20 Cga 22/00a, rk.