( § 27 Z 1 AngG ) Auch wenn die Betreuung schädelhirnverletzter Patienten eine schwere Aufgabe ist, die an die physische und psychische Belastbarkeit des Pflegepersonals eines Rehabilitationszentrums hohe Anforderungen stellt, für die es auch eine Erschwerniszulage gibt, kann dies keine Entschuldigung für wiederholte emotionale Austritte sein, die zwangsläufig, weil die Patienten bzw. deren Angehörige versuchen würden, den Arbeitgeber zu meiden, dessen geschäftliche Interessen schädigen. ASG Wien 26.06.2000, 20 Cga 216/98z, Berufung erhoben.