( § 27 Z 1 AngG ) Schon der Versuch, Mitarbeiter zur Weitergabe von betriebsinternen Daten zu bewegen, die objektiv zum Nachteil des Arbeitgebers verwertbar sind, stellt eine derart schwer wiegende Verfehlung dar, dass die mit einem Dienstverhältnis verbundene Vertrauensgrundlage zerstört wird und dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. OLG Wien 22.11.1999, 10 Ra 211/99v.