( § 27 Z 1 AngG ) Eignet sich ein Arbeitnehmer Waren seines Arbeitgebers widerrechtlich an (hier: Wegnahme von Sandsäcken vom Firmengelände ohne Lieferschein und ohne Bezahlung) und setzt er eine Reihe von Handlungen, um dies zu verschleiern, so dass Ungereimtheiten im Verhalten des Arbeitnehmers in einer Häufigkeit auftreten, die es dem Arbeitgeber unmöglich machen, das Dienstverhältnis auch noch während der Kündigungszeit fortzusetzen, liegt Vertrauensunwürdigkeit vor und eine Entlassung erfolgt zu Recht. OLG Wien 19.10.1999, 8 Ra 260/99k.