( § 27 AngG ) Ob die Alkoholisierung eines Arbeitnehmers einen Entlassungsgrund darstellt, kann erst dann abschließend beurteilt werden, wenn Feststellungen zum Umgang mit Alkohol im Betrieb des Arbeitgebers bestehen, ob es Weisungen diesbezüglich gibt bzw. inwieweit Alkohol toleriert wurde und dergleichen. OLG Wien 27.03.2000, 10 Ra 323/99i.