( § 27 AngG ) Wird lediglich eine Ermahnung ausgesprochen, hat der Arbeitgeber erkennen lassen, dass das (allenfalls) entlassungswürdige Verhalten nicht so wichtig war, um es als Anlass für die Auflösung des Dienstverhältnisses zu nehmen. Damit ist von einem schlüssigen Verzicht des Arbeitgebers auf die Geltendmachung eines allenfalls bereits entstandenen Entlassungsgrundes auszugehen. OLG Wien 17.09.1999, 9 Ra 207/99y, Revision unzulässig.