( § 27 AngG ) Die Prüfung der Rechtzeitigkeit der Entlassung setzt stets den vom Arbeitnehmer zu erhebenden Einwand des Fehlens der Rechtzeitigkeit voraus. Die bloße Anführung der Daten, der Umstände des Entlassungsgrundes und des Ausspruches der Entlassung genügen hiefür nicht. Der Arbeitnehmer ist vielmehr für alle für den Untergang des Entlassungsrechtes maßgeblichen Umstände behauptungs- und beweispflichtig. Wird der Einwand der mangelnden Rechtzeitigkeit der Entlassung vom Arbeitnehmer nicht einmal implicite erhoben, sondern beschränkt er sich vielmehr darauf, die Richtigkeit des vom Arbeitgeber behaupteten Sachverhalts zu bestreiten, darf die Rechtzeitigkeit der Entlassung vom Gericht nicht von Amts wegen geprüft werden. OGH 13.10. 1999, 9 Ob A 156/99b , in Aufhebung von OLG Wien 17. 2. 1999, 7 Ra 32/99y, ARD 5028/5/99.