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§ 27 Abs 2 Vlbg. AVG

ARD 5325/44/2002 Heft 5325 v. 19.7.2002

( § 27 Abs 2 Vlbg. AVG ) Nach § 27 Abs 2 Vorarlberger Abgabenverfahrensgesetz (Vlbg. AVG) ist u.a. jeder (schriftliche) Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen. Der Bescheid hat eine Begründung u.a. dann zu enthalten, wenn er von Amts wegen erlassen wird und ihm eine Rechtsmittelbelehrung zu entnehmen sein muss. Erhielt im vorliegenden Fall der Abgabepflichtige eine „amtliche Mitteilung“ mit der Wortfolge „Letzte Mahnung über städtische Gebühren“ und mit der Vorschreibung einer Mahngebühr, auf deren Rückseite - neben Ausführungen zur Grundsteuer - unter der Überschrift „Mahnung“ angeführt wird „Bei Vorschreibung einer abgabenrechtlichen Mahngebühr gilt dieses Mahnschreiben als Abgabenbescheid. Rechtsmittelbelehrung siehe Abschnitt Abgabenbescheid.“, ist ungeachtet der Bezeichnung als Mahnung in Hinblick auf die Angaben auf der Rückseite dieser „amtlichen Mitteilung“ davon auszugehen, dass hinsichtlich der Vorschreibung der Mahngebühren ein Bescheid vorliegt, der durch das Rechtsmittel der Berufung bekämpfbar ist. VwGH 24.01.2000, 96/17/0339. (Beschwerde abgewiesen)

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