( §§ 277 ff., § 283 HGB ) Die Zwangsstrafe bei nicht rechtzeitiger Einreichung des Jahresabschlusses durch den Geschäftsführer beim Firmenbuch stellt als Beugestrafe zwar keine Kriminalstrafe dar, ist aber dennoch auch nach Erreichen des verfolgten Zwecks zu vollziehen. Die Strafdrohung würde keinen psychologischen Druck ausüben und eine leere Drohung darstellen, wenn der Verpflichtete jederzeit mit Nachsicht rechnen könnte, wenn er nur das Versäumte nachholt. OGH 21.10.1999, 6 Ob 212/99s.