( § 275 Abs 2, § 351 ZPO ) Bewahrte ein Arbeitnehmer die von ihm in den letzten 7 Jahren regelmäßig aus dem Lager seines Arbeitgebers gestohlenen Gegenstände (hier: Autoersatzteile) - insgesamt mehrere tausend Einzelstücke - nicht nur überwiegend über den gesamten Zeitraum, sondern darüber hinaus sorgfältig sortiert in mehreren Holzschränken in seinem Gartenschuppen und in seiner Garage auf, bietet dieses Verhalten zusammen mit dem großen Umfang der Diebstähle (hier: Waren im Bruttoverkaufswert von ca. € 95.000,-) genug Anhaltspunkte dafür, um dem Beweisantrag des entlassenen Arbeitnehmers zu entsprechen, ein neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten zur Frage des Vorliegens eines kleptomanieformen Zustandbildes einzuholen. Kommt dem das Gericht nicht nach, führt dies zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens. OLG Wien 07.03.2002, 9 Ra 364/01t.