( § 528 ZPO, § 47 Abs 1 ASGG ) Konformatsbeschlüsse sind unanfechtbar und von einer Überprüfung durch den OGH ausgeschlossen. Diese Rekursbeschränkung gilt aber für Beschlüsse in Arbeits- und Sozialrechtssachen gemäß § 47 Abs 1 ASGG nicht. Dennoch ist ein Zwischenantrag auf Feststellung nur zulässig, wenn die Bedeutung der Feststellung über den konkreten Rechtsstreit hinausreicht. OGH 24.10.2001, 9 ObA 175/01b.