( § 273 Abs 1 ASVG ) Dass ein Filialleiter für 13 Mitarbeiter den Dienstplan erstellt und die Urlaube einteilt, ist eine für Filialleiter (hier: eines Supermarktes) durchaus typische Aufgabe und verleiht ihm auch dann keine derart herausragende Stellung, dass er nicht mehr in die Beschäftigungsgruppe 4 des KV f. Handelsangestellte einordenbar und auf Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 3 verweisbar wäre, wenn ihm lebensmittelrechtliche Verantwortlichkeit zukommt. OGH 18.04.2000, 10 Ob S 309/99k .